Raumordnerische Beurteilung vom 6.7.2011
Raumordnerische Beurteilung vom 6.7.2011
Anlage zur raumordnerischen Beurteilung
Anschreiben der Stadt Bersenbrück
Stellungnahme
der Interessengemeinschaft Innenstadt Bersenbrück zur raumordnerischen
Beurteilung durch den Landkreis Osnabrück zum geplanten Einkaufszentrum an der
Lohbecker Straße in der Stadt Bersenbrück
Die
Interessengemeinschaft Bersenbrück Innenstadt hat erst jetzt (16.08.2011) die
komplette Niederschrift der raumordnerischen Beurteilung durch den Landkreis
Osnabrück vorliegen.
Im
Verfahren der raumordnerischen Beurteilung bat der Landkreis Osnabrück neben
der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim und dem
Unternehmerverband Einzelhandel Osnabrück-Emsland e.V. die Stadt Bramsche und
die Samtgemeinden Artland, Fürstenau und Neuenkirchen, aus ihrer Sicht zu dem
geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen.
In
allen eingegangenen Stellungnahmen wird das Vorhaben vor allem auf
Grund der geplanten hohen Umsätze mit Gütern des täglichen Bedarfs als
raumordnerisch nicht verträglich eingestuft.
Besonders
deutlich wurde die IHK in ihrer Stellungnahme! So steht in der Anlage zur
raumordnerischen Beurteilung unter anderem: „Aus Sicht der IHK soll am
äußersten Rand des zentralen Siedlungsgebietes außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches in stark PKW-orientierter Lage eine
Einzelhandelsagglomeration geschaffen werden, die als Einkaufszentrum geplant
wird und den Eindruck einer Vollversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen
Bedarfs sowie ausgewählten Sortimenten des mittel- und langfristigen Bedarfs
vermittelt. Dieser Eindruck würde durch das ergänzende Angebot von Gütern und
Dienstleistungen in der geplanten Mall unterstrichen (Anmerkung: Damit ist die
geplante 270m² Verkaufsfläche für Konzessionäre gemeint).
Weiter
heißt es in der Stellungnahme der IHK: "Jenseits der von den Gutachtern
ermittelten Umverteilungsziffern wird seitens der IHK die deutliche Gefahr
einer erheblichen Beeinträchtigung vorhandener Versorgungsstrukturen im
Stadtkern von Bersenbrück sowie der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde
Bersenbrück gesehen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Auffassung
der CIMA nicht geteilt wird, nach der die Ansiedlung dem Stadtzentrum von
Bersenbrück Kunden zuführen wird. Durch die autoorientierte Lage und den
Vollversorgungscharakter des geplanten Einkaufszentrums wird eher im Gegenteil
erwartet, dass für die Innenstadt Bersenbrück mit erheblichen
Frequenzverlusten zu rechnen sei.“
Der
Landkreis Osnabrück schränkt nun in seiner raumordnerischen Beurteilung die
sicherlich als Maximalforderungen zu verstehenden Planungen des Investors etwas
ein, aber nur minimal.
Um
zumindest etwas auf die vielen begründeten Einwände von Einzelhandelsverband
und der IHK einzugehen wurde die Menge des geplante Sortimentes, das fast nur
auf Verdrängung schon vorhandener Geschäfte in Bersenbrück und angrenzender
Orte zielt, zumindest etwas reduziert. So soll 790 m² als
Lebensmitteldiscounter geplante Verkaufsfläche mit nicht-zentrenrelevantem
Sortiment bestückt werden und auf den Konzessionärsflächen sind weitere
innenstadtrelevante Sortimente wie Schuhe, Schmuck, und Apotheke unzulässig. Ob
damit alle innenstadtrelevanten Sortimente nicht erlaubt sein sollen, bleibt
Interpretationssache?!!
Von
ursprünglich 3925 m² geplanter Verkaufsfläche mit Gütern des täglichen
Bedarfs bleiben damit noch immer 3000 m²!!!
Um
diese Verkaufsflächengröße richtig einzuordnen folgendes: Die
Gesamtverkaufsfläche aller Geschäfte in Bersenbrück mit Gütern des täglichen
Bedarfs beträgt zur Zeit 7385 m². Das neue EKZ vergrößert diese Fläche um
40
%!! Für die mittelständischen Betriebe in der Innenstadt ein
Todesurteil!
Nach
Experteninformationen müsste die weitere Forderung des Landkreises, dass
gutachterlich zu belegen sei, dass nicht mehr als 30 % des Umsatzes des
Einzelhandelsgroßprojektes außerhalb des Verflechtungsbereiches der Stadt
Bersenbrück erzielt wird, zu einer weiteren Verkaufsflächenreduzierung der
innenstadtrelevanten Sortimente führen.
Nun
liegt der gerade ausgelegten Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan
„Sondergebiet an der Lohbecker Straße“ eine neue CIMA Berechnung bei. Es
wird tatsächlich bestätigt, dass - wie vom Landkreis gefordert - nicht
mehr als 30 % des Umsatzes des Einzelhandelsgroßprojektes außerhalb des
Verflechtungsbereiches der Stadt Bersenbrück erzielt wird. Danach wird das
Kongruenzgebot erfüllt!
Kann
ein Gutachter zwei sich widersprechende Berechnungen
vorlegen und das ganze wird von Verwaltung und Ratsherren nicht bemerkt
bzw. nicht angezweifelt?
Die
raumordnerische Beurteilung - als Absender der Landrat des Landkreises - kommt
zum Urteil, dass unter Einschränkungen das Vorhaben möglich ist. Ob da der
Landratskandidat Dr. Lübbersmann (gleichzeitig Stadtdirektor Bersenbrück, der
vehement das Projekt verfolgt), der die Strukturen und Arbeitsweisen des
Landkreises nach eigener Aussage gut kennt, schon seinen Einfluss massiv geltend
gemacht hat?
Hoffen wir, dass alle Ratsmitglieder sich nicht mehr blind auf Verwaltung und Ratsspitze verlassen, sondern sich ein eigenes Urteil bilden und Gespräche, z. B. mit anderen Gutachtern, anderen Städten suchen.
Ein
Projekt, das von allen Trägern öffentlicher Belange abgelehnt wird, darf von
Politikern nicht zum Schaden der Stadt durchgesetzt werden.
Innenstadtrelevante
Sortimente gehören in die Innenstadt!
Kann
also ein Investor trotz der Einschränkungen, die zum Schutz der
Versorgungskerne im Landesraumordnungsprogramm festgelegt sind, ein
Projekt realisieren, das die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung
vorhandener Versorgungsstrukturen im Stadtkern von Bersenbrück sowie der
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Bersenbrück birgt?
Ob dies so kommt, liegt in der Verantwortung der Ratsmitglieder der Stadt Bersenbrück, die sich im Abwägebeschluss Ende September entscheiden müssen.