Stellungnahme zur Entwurfsbegründung  zum Bebauungsplan Nr. 101 "Sondergebiet an der Lohbecker Straße" vom 25.08.2011


Die Stellungnahme zur Entwurfsbegründung  zum Bebauungsplan Nr. 101 "Sondergebiet an der Lohbecker Straße" durch einen Experten der Dr. Lademann & Partner GmbH vom 25.08.2011 finden Sie hier!


Pressemitteilung der IG Bersenbrücker Innenstadt vom 5.09.2011

Nicht an die Vorgaben des Landkreises gehalten

Seit Mitte August liegt der Bebauungsplanentwurf, dessen Genehmigung ein Einkaufzentrum im Bersenbrücker Gewerbegebiet West möglich machen soll, öffentlich aus.

Der Auslegung vorangegangen war die raumordnerische Überprüfung des Vorhabens durch den Landkreis Osnabrück. Diese hatte Einschränkungen für das Projekt zur Folge.

Im Auftrag der IG Bersenbrücker Innenstadt untersuchte nun ein Experte der Firma Dr. Lademann und Partner ob der ausliegende Bebauungsplanentwurf und die darin enthaltene gutachterliche Stellungnahme der Cima auch wirklich die Vorgaben des Landkreises berücksichtigt. Dabei kam der Experte zu erstaunlichen Ergebnissen.

Auch mit  der  vorgenommenen Modifikation  des  Vorhabens  im Bebauungsplanentwurf  sind die Auflagen  des  Landkreises Osnabrück  zur Herstellung  der Raumverträglichkeit nicht vollständig eingehalten worden. 

Zum einen  ist der Reduzierung der Verkaufsfläche  für Konzessionäre  im Mall-Bereich des Vollversorgers nicht vollständig nachgekommen worden. Anstelle der geforderten Begrenzung auf 135 qm wird im B-Plan eine Obergrenze von 270 qm festgesetzt.

Viel  schwerer  wiegt  aber,  dass  das  Vorhaben  nach  wie  vor  gegen  das  Kongruenzgebot verstößt. So hat der Landkreis gemäß den Regelungen des RROP (= Regionales Raumordnungsprogramm)  darauf hingewiesen, dass die Raumverträglichkeit nur dann gewährleistet ist, wenn maximal 30 % des Vorhabenumsatzes  außerhalb des Verflechtungsbereichs generiert werden. Einen Nachweis dafür liefert die Stellungnahme der aber Cima nicht.

Stattdessen wird auf das Verhältnis von vor Ort getätigten Umsätzen zu vor Ort vorhandener Nachfrage abgestellt, was im Sinne der Bewertung des Kongruenzgebots irrelevant ist.

Die Einhaltung des Kongruenzgebots wird von der Cima darüber hinaus mit der Einhaltung der im RROP genannten Schwellenwerte zur Verkaufsflächendichte begründet. Fälschlicherweise stellt die Cima dabei jedoch auf den gesamten Verflechtungsbereich ab. Die Schwellenwerte im RROP beziehen sich aber ausdrücklich nur auf die Grundzentren bzw. die Gemeinden selbst. Bezogen auf Bersenbrück  liegt mit der Umsetzung des Vorhabens eine deutliche Überschreitung des Schwellenwerts vor.

Dies  lässt  den  Schluss  zu,  dass  das  Vorhaben  insbesondere  aufgrund  der  weiträumigen Ausstrahlungseffekte  des  Ankerbetriebs Kaufland  für  das  Grundzentrum  Bersenbrück  als überdimensioniert einzustufen ist.  


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